Qualitaetssicherung im Krankenhaus

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Gesetzliche Vorgaben

Grundlage für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der stationären Versorgung sind folgende Paragraphen des Sozialgesetzbuches in der Fassung nach In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform 2000:

§ 136 SGB V  
Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser. ... Die Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere
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2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der im Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen,  
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4. Vergütungsabschläge für zugelassene Krankenhäuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten.

§ 112 SGB V   
Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung (zwischen Kostenträgern und Krankenhausgesellschaft)

 
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